Celle

Vereinssatzung

Gemeinwohl-Ökonomie

Satzung des Zweigvereins

 

§ 1          Name, Sitz und Geschäftsjahr,  Zweigverein

  1. Der Verein führt den Namen „Gemeinwohl-Ökonomie Nordost-Niedersachsen“

– im Folgenden „Verein“ genannt.

  1. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung den Namenszusatz „e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Celle, Adresse: Schwalbenberg 9
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  4. Der Verein gründet sich als rechtlich eigenständiger Zweigverein des Hauptvereins „Gemeinwohl-Ökonomie Deutschland e. V.. Er verfolgt die gleichen Zwecke wie der Hauptverein. Die Satzung des Zweigvereins bedarf der Genehmigung durch den Hauptverein. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Zweigverein die gleichen Zwecke wie der Hauptverein verfolgt, wenn die Satzung des Zweigvereins nicht gegen vereinsrechtliche Grundsätze verstößt oder weitere wichtige Gründe gegen eine Genehmigung sprechen.

§ 2          Zweckbestimmung

  1. Der Verein beschäftigt sich mit den Grundlagen eines Gemeinwohl-orientierten Wirtschaftssystems. Er will dazu beitragen, das Verständnis für diese Grundlagen zu fördern und dass die Verfassungswerte, die Menschenwürde, Freiheit und Demokratie, Solidarität, soziale Gerechtigkeit und ökologische Verantwortung  in der Wirtschaft umgesetzt werden. Ziel ist die Förderung einer gesamtgesellschaftlichen Gemeinwohlorientierung. Der Verein fördert Initiativen zur Umsetzung, Verbreitung und Weiterentwicklung der Gemeinwohl-Ökonomie. Die Zwecke des Vereins sind insbesondere folgende:
    1. Die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz
    2. Die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes, hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind.
    3. Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
    4. Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
    5. Die Förderung des Naturschutzes, des Umweltschutzes und des Küstenschutzes

 

  1. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
    1. Die Förderung von Verbraucherberatung  und Verbraucherschutz z. B. durch Veranstaltung von Workshops zum Thema nachhaltiger Konsum.
    2. Die Durchführung von Bildungsveranstaltungen, Projektwochen und Bildungsprojekten, die das Gedankengut der Gemeinwohl-Ökonomie lehren und verbreiten.
    3. Die Initiierung und Förderung von Veranstaltungen und Projekten, die zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinwohl-Ökonomie beitragen. Z. B.  zu den Themen Umwelt und Küstenschutz, Nachhaltigkeit, fairer Konsum, sowie Bürgerschaftliches Engagement.
    4. Die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens,   z. B.  durch die Förderung von Projektgruppen und Veranstaltungen, die sich für mehr Partizipation der Bürger am demokratischen System einsetzen.
    5. Das Unterstützen von Kooperationen zwischen Gemeinwohl-orientierten Organisationen z. B. durch Projekte, Kampagnen, Workshops und Kongresse oder durch die Bereitstellung von Plattformen zur Vernetzung.
  2. Der Verein kann auch als Förderkörperschaft i. S. § 58 Nr. 1 AO tätig werden
    1. Wenn der Verein in einem solchen Fall tätig wird, beschafft er Finanzmittel für die Förderung der vorgenannten Zwecke
    2. Des Weiteren kann der Verein eigene oder beschaffte Finanzmittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts weiterleiten.
  3. Der Verein ist parteipolitisch neutral, er verfolgt keine Zwecke im Sinne der Förderung politischer Parteien und deren Programme.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes der steuerbegünstigten Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen auf Grund besonderen Vertrags bleibt hiervon unberührt.

§ 3          Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus Mitgliedern und Fördermitgliedern, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Mitglieder und Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen.
  2. Mitglieder sind stimmberechtigt.
  3. Fördermitglieder fördern die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Förderbeitrags. Sie sind grundsätzlich nicht stimmberechtigt.
  4. Jede juristische Person wird von einer natürlichen Person vertreten
  5. Mitglieder von Zweigvereinen sind automatisch Mitglieder des Hauptvereins
  6. Endet die Mitgliedschaft im Zweigverein, so endet automatisch die Mitgliedschaft im Hauptverein.

 

 

 

 

§ 4          Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
  2. In der Mitgliederversammlung wird das Stimmrecht persönlich ausgeübt.
    1.  In einem begründeten Ausnahmefall (Krankheit, Urlaub, zwingender anderer Termin) kann ein anderes Mitglied mit einer rechtsgültig unterschriebenen Vertretungsvollmacht und dem Nachweis der Ausnahme, das Stimmrecht des abwesenden Mitglieds ausüben.

 

§ 6          Beginn/Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird ein Mitgliedsantrag vom Vorstand abgelehnt, so hat er dies gegenüber den Mitgliedern nachvollziehbar und unter Berücksichtigung ethischer und Gemeinwohl orientierter Gründe ausführlich darzulegen. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung, die mehrheitlich die Entscheidung des Vorstandes widerrufen kann.  Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme und mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr. Der Mitgliedsbeitrag ist möglichst per Dauerauftrag zu entrichten, solange kein Einzugsverfahren vom Vorstand vorgeschlagen und vereinbart worden ist.  Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen und durch Einstellung der regelmäßigen Beitragszahlung.
  3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Mitglieder, die dem Ansehen des Vereins schaden, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ausschlüsse müssen mit entsprechender Begründung auf der Mitgliederversammlung vorgetragen werden. Diese Entscheidung kann von der nächsten Mitgliederversammlung rückgängig gemacht werden.
  5. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des Mitgliedes.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnisses. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. Der Zweigverein muss den Hauptverein über jede Statusänderung, insbesondere über den Ein- und Austritt und Adressänderungen von Mitgliedern zeitnah informieren.

 

 

 

 

§ 7          Mitgliedbeiträge, Verwaltung

  1. Die Mitgliederversammlung  des Hauptvereins beschließt die Höhe des Beitrags. Sie zieht die Mitgliedsbeiträge ein und sie legt den Teil der Beträge fest, der an den Zweigverein abgeführt wird.
  2. Die Mitgliederverwaltung findet im Hauptverein statt. Weitere Verwaltungsdienstleistungen, z. B. Kassenführung, Personalverwaltung etc. können sowohl im Haupt- als auch im Zweigverein stattfinden und bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Haupt- und Zweigverein.

§ 8          Organe des Vereins

  1.       Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 9          Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Zweigvereins ist die Mitgliederversammlung
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Finanzberichts und des Prüfungsberichts der Rechnungsprüfer.
    2. Entlastung des Vorstands
    3. Wahl des Vorstands
    4. Wahl der RechnungsprüferIn
    5. Beschluss der Satzungsänderungen
    6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    7. Auflösung des Vereins
  3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt 21 Tage vorher in Textform durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung.

Die Einladung erfolgt per E-Mail, deren Erhalt vom Mitglied zu bestätigen ist. - Für die Fristberechnung kommt es auf den Tag der Absendung an, wenn im Ausnahmefall die Versendung der Einladung per Briefpost erfolgt.

  1. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sich in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Behandlung der Anträge ergibt (Dringlichkeitsanträge)
  2. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Die Versammlungsleitung wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten. Es ist von der Protokollführung und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
  5. Mitglieder können auch über Videostreaming an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, wenn sie dies dem Vorstand 14 Tage vor Beginn der Sitzung schriftlich mitteilen und wenn die technischen Voraussetzungen im Zweigverein dafür gegeben sind. Gegebenenfalls erfolgt in einem solchen Fall die elektronische Stimmabgabe per E-Mail, die mit dem Namen des abstimmenden Mitgliedes und einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen ist. Der Versammlungsleiter gibt vor der Abstimmung bekannt, an welche E-Mail-Adresse und bis zu welchem Zeitpunkt diese E-Mail abgesendet werden muss. Das Ergebnis von E-Mail Abstimmungen wird vom Versammlungsleiter zu Protokoll gegeben.                                                                                         

§ 10.      Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, außer Fördermitglieder.                                                                                              

Das Stimmrecht kann bei juristischen Personen nur von Personen mit Vertretungsvollmacht und von natürlichen Personen ausgeübt werden.        

Im Ausnahme- und Vertretungsfall kann das Stimmrecht von natürlichen Personen mit Vertretungsvollmacht für das vertretende Mitglied ausgeübt werden.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussvorlagen, die eine Satzungsänderung oder den Ausschluss von Mitgliedern oder die Abberufung des Vorstandes betreffen, ist eine Anwesenheit von mindestens 50 % der Mitglieder notwendig. Ist diese Mindestanwesenheit nicht erfüllt und damit Beschlussunfähigkeit gegeben, ist eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.

 

  1. Die Beschlüsse werden nach Möglichkeit durch systemisches Konsensieren gefasst, sofern die Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben. Personenwahlen können per Mehrheitsbeschluss entschieden werden. Wenn ein Mitglied es wünscht, erfolgt bei Personalwahlen eine geheime Wahl.

 

  1. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 11                       Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann weitere Personen in den Vorstand wählen. Eine paritätische Wahl von Mann und Frau wird angestrebt.  Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wenn sich mehrere Mitglieder zur Vorstandswahl stellen, erfolgt eine geheime Wahl.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt und kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung  abberufen werden.
  3. Mitglieder des Vorstandes können nur durch eine schriftliche Erklärung Ihren Rücktritt gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern oder der Mitgliederversammlung erklären.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Über die Ergebnisse der Vorstandssitzungen wird Protokoll geführt.
  5. Kann ein Mitglied des Vorstandes seine Aufgaben für voraussichtlich länger als sechs Monate nicht wahrnehmen, ist der übrige Vorstand berechtigt, für diese Zeit, jedoch längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung, ein anderes Vorstandsmitglied zu berufen. Hierzu informiert der Vorstand die Mitglieder.
  6. Die Beschlussfähigkeit des Vorstands ist gegeben, wenn mindestens zwei Mitglieder des Gesamtvorstandes vertreten sind. Diese Regelung setzt voraus, dass der Vorstand aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
  7. Die Beschlüsse können im Umlaufverfahren getroffen werden (schriftlich ohne Zusammenkunft der Vorstandsmitglieder), wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
  8. Wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind, können Vorstandsversammlungen auch in Form einer Videokonferenz-Schaltung stattfinden, sofern alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. Gegebenenfalls erfolgt die elektronische Stimmabgebe per E-Mail, die mit dem Namen des abstimmenden Vorstandsmitgliedes und einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen ist. Der Versammlungsleiter gibt vor der Abstimmung bekannt, an welche E-Mail-Adresse und bis zu welchem Zeitpunkt die E-Mail abgesandt werden muss.
  9. Ein Vorstandsmitglied vertritt den Verein grundsätzlich jeweils allein. Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall  entscheiden, dass intern jeweils nur zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder sämtliche Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich den Verein vertreten können.
  10. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten – auch mit Einzelvertretungsvollmacht – zu erteilen.
  11. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Nachgewiesene Barauslagen werden erstattet.  Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung und wenn es die finanzielle Situation des Zweivereins zulässt, kann den Vorstandsmitgliedern eine pauschale und zusätzliche Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz zugebilligt werden.
  12. Bei Bedarf kann der Vorstand Vereinsämter ehrenamtlich und wenn es die finanzielle Situation des Zweigvereins zulässt,  gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung  nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz an Mitglieder vergeben. Auf Antrag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung bestimmen, dass auf der Basis eines Dienst- bzw. Werkvertrags oder angestellt gegen angemessene Zahlung auch der GWÖ zugeneigte und fachlich geeignete Nichtmitglieder oder nicht stimmberechtigte Fördermitglieder Vereinsämter ausüben, wenn dies den finanziellen Möglichkeiten des Zweigvereins entspricht.

§ 13             RechnungsprüferIn

  1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine RechnungsprüferIn für die Dauer von zwei  Jahren. Von der Mitgliederversammlung kann eine weitere RechnungsprüferIn für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Es darf kein Vorstandsmitglied mit dem Amt der RechnungsprüferIn betraut werden.
  2. Die RechnungsprüferIn hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich erforderliche Mittelverwendung festzustellen.
  3. Die RechnungsprüferIn hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten

 

§ 13 a          Kassenwart/Kassenwärtin

  1. Die Mitgliederversammlung wählt eine Kassenwartin/einen Kassenwart für die Dauer von zwei   Jahren. Es darf kein Vorstandsmitglied mit dem Amt der Kassenwärterin/des Kassenwartes betraut werden.
  2. Die Kassenwartin/der Kassenwart hat die Aufgabe, Geschäftsvorfälle des Vereins durchzuführen, zu verbuchen und im Rahmen seiner/ihrer Kontovollmacht die Mittel im Rahmen der satzungsgemäßen Zulässigkeit zu verwenden. Gegenüber dem Vorstand hat der Kassenwart vereinbarungsgemäß zu berichten. Gegenüber dem/der RechnungsprüferIn ist er jährlich auskunftsverpflichtet.

§ 12       Haftung

  1. Der Zweigverein ist selbstständig im Rahmen dieser Satzung
  2. Für die Verpflichtung des Zweigvereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen des Zweigvereins. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Eine Haftung des Hauptvereins für Verpflichtungen und Schäden des Zweigvereins ist ausgeschlossen.
  3. Die Organmitglieder haften dem Verein und den Mitgliedern gegenüber für einen im Rahmen ihrer Organpflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  4. Sind die Organmitglieder einem Dritten zum Ersatz eines in Wahrnehmung Ihrer Organpflichten verursachten Schadens verpflichtet, können Sie vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit beantragen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  5. Der Vorstand wird ermächtigt zur Haftungsbeschränkung eine im Umfang angemessene Geschäftsführerhaftungsversicherung zu Lasten des Vereins abzuschließen.

§ 14       Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Hauptverein e. V. mit der Maßgabe, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
  2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstände bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts Anderes abschließend beschließt.

 

 

 

 

 

 

 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der 3. Gründungsversammlung am 07.03.2018                            in Celle ergänzend beschlossen.

 

  1. Thomas Otremba

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  1. Helmut Kähler

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  1. Heiner Ewe

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  1. Annegret Pfützner

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  1. Heike Mehrmann

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  1. Barbara Korth

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  1. Norbert Korth

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Celle, 07.03.2018